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   BGH, 10.11.2011 - 3 StR 355/11   

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https://dejure.org/2011,4746
BGH, 10.11.2011 - 3 StR 355/11 (https://dejure.org/2011,4746)
BGH, Entscheidung vom 10.11.2011 - 3 StR 355/11 (https://dejure.org/2011,4746)
BGH, Entscheidung vom 10. November 2011 - 3 StR 355/11 (https://dejure.org/2011,4746)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 28 StGB; § 29a BtMG; § 30 BtMG; § 30a BtMG; § 25 StGB; § 27 StGB; § 55 StGB; § 358 Abs. 2 StPO
    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kurier; Täterschaft; Teilnahme); besonderes persönliches Merkmal; Bande; Bandenabrede; Tatbegehung "als Mitglied einer Bande"; nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung; Verschlechterungsverbot)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 55 Abs 1 S 1 StGB, § 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG, § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 30 Abs 1 Nr 1 BtMG, § 358 Abs 2 S 1 StPO
    Bandenmäßiger Betäubungsmittelhandel: Zustandekommen der Bandenabrede; Gesamtstrafenbildung durch den neuen Tatrichter nach Aufhebung der Gesamtstrafe durch das Rechtsmittelgericht

  • Wolters Kluwer

    Ausreichen einer stillschweigenden Vereinbarung i.R.d. Anforderungen an eine vorgelagerte Bandenabrede

  • rewis.io

    Bandenmäßiger Betäubungsmittelhandel: Zustandekommen der Bandenabrede; Gesamtstrafenbildung durch den neuen Tatrichter nach Aufhebung der Gesamtstrafe durch das Rechtsmittelgericht

  • ra.de
  • rewis.io

    Bandenmäßiger Betäubungsmittelhandel: Zustandekommen der Bandenabrede; Gesamtstrafenbildung durch den neuen Tatrichter nach Aufhebung der Gesamtstrafe durch das Rechtsmittelgericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 28 Abs. 2
    Ausreichen einer stillschweigenden Vereinbarung i.R.d. Anforderungen an eine vorgelagerte Bandenabrede

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2012, 518
  • NStZ-RR 2012, 90
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.05.2011 - 3 StR 445/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Täterschaft; Beihilfe); Beihilfe

    Auszug aus BGH, 10.11.2011 - 3 StR 355/11
    Beschränkt sich die Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, hier auf den Transport, so kommt es bei der Bestimmung der Beteiligungsform darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 221 ff.; Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 445/10, StraFo 2011, 332, 333 mwN).

    Danach kommt einer Tätigkeit, die sich im bloßen Transport von Betäubungsmitteln erschöpft, in der Regel keine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit zu; auch bei faktischen Handlungsspielräumen hinsichtlich der Art und Weise des Transports wird sie zumeist nur eine untergeordnete Hilfstätigkeit darstellen und deshalb als Beihilfe zu werten sein (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 223; Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 445/10, StraFo 2011, 332, 333 mwN).

    Im Einzelfall kann auch eine weitgehende Einflussmöglichkeit des Transporteurs auf Art und Menge der zu transportierenden Betäubungsmittel sowie auf die Gestaltung des Transports für eine über das übliche Maß reiner Kuriertätigkeit hinausgehende Beteiligung am Gesamtgeschäft sprechen (BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 445/10, StraFo 2011, 332, 333 mwN).

  • BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01

    Bandenmitgliedschaft eines Gehilfen

    Auszug aus BGH, 10.11.2011 - 3 StR 355/11
    Entsprechend handelt es sich bei dem Tatbestandsmerkmal "als Mitglied einer Bande" - im Unterschied zum tatbezogenen Mitwirkungserfordernis - um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01, BGHSt 47, 214, 216).

    Sie muss zwar nicht ausdrücklich getroffen werden; es genügt vielmehr jede Form einer stillschweigenden Vereinbarung, die aus dem wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden kann (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01, BGHSt 47, 214, 219 f.).

  • BGH, 28.02.2007 - 2 StR 516/06

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kurier; Täterschaft:

    Auszug aus BGH, 10.11.2011 - 3 StR 355/11
    Beschränkt sich die Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, hier auf den Transport, so kommt es bei der Bestimmung der Beteiligungsform darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 221 ff.; Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 445/10, StraFo 2011, 332, 333 mwN).

    Danach kommt einer Tätigkeit, die sich im bloßen Transport von Betäubungsmitteln erschöpft, in der Regel keine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit zu; auch bei faktischen Handlungsspielräumen hinsichtlich der Art und Weise des Transports wird sie zumeist nur eine untergeordnete Hilfstätigkeit darstellen und deshalb als Beihilfe zu werten sein (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 223; Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 445/10, StraFo 2011, 332, 333 mwN).

  • BGH, 13.11.2007 - 3 StR 415/07

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Aufhebung und Zurückverweisung;

    Auszug aus BGH, 10.11.2011 - 3 StR 355/11
    Dabei wird er zu beachten haben, dass nach Aufhebung einer Gesamtstrafe in der erneuten Verhandlung eine Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 7. April 2006 - 2 StR 63/06, NStZ-RR 2006, 232; Beschluss vom 13. November 2007 - 3 StR 415/07, NStZ-RR 2008, 72); sie entscheidet über die Zäsurwirkung.
  • BGH, 07.04.2006 - 2 StR 63/06

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung); Verschlechterungsverbot

    Auszug aus BGH, 10.11.2011 - 3 StR 355/11
    Dabei wird er zu beachten haben, dass nach Aufhebung einer Gesamtstrafe in der erneuten Verhandlung eine Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 7. April 2006 - 2 StR 63/06, NStZ-RR 2006, 232; Beschluss vom 13. November 2007 - 3 StR 415/07, NStZ-RR 2008, 72); sie entscheidet über die Zäsurwirkung.
  • BGH, 20.12.2012 - 3 StR 407/12

    Prozessuale Tatidentität im Betäubungsmittelstrafrecht; Bandenmitgliedschaft

    Vielmehr kann insbesondere das wiederholte deliktische Zusammenwirken - wenn auch nicht ohne Weiteres - für eine zumindest stillschweigende Bandenabrede sprechen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01, BGHSt 47, 214, 220; vom 10. November 2011 - 3 StR 355/11, NStZ 2012, 518; Urteil vom 23. April 2009 - 3 StR 83/09, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bande 9).
  • LG München I, 21.02.2020 - 9 KLs 384 Js 165441/18

    Verurteilung wegen Dopingstraftaten

    Die Begründung der Mitgliedschaft folgt nicht aus der Bandentat, sondern geht dieser regelmäßig voraus (Weber BtMG § 30 Rn. 44; BGHSt 47, 214; BGH NStZ 2012, 518), was einen spontanen Zusammenschluss nicht ausschließt (Weber BtMG § 30 Rn. 47).

    Die für die Mitgliedschaft konstitutive Vereinbarung (BGH NStZ 2012, 518) muss darauf gerichtet sein, künftig für eine gewisse Dauer im Einzelnen noch ungewisse Straftaten - hier das Handeltreiben mit Dopingmitteln - zu begehen (Weber BtMG § 30 Rn. 45; BGHSt 46, 321; BGHSt 50, 160; BGHSt 49, 177; BGH StV 2001, 407).

    Hinsichtlich einer Bandenabrede ist zwar jede Form stillschweigender Vereinbarung ausreichend (Weber BtMG § 30 Rn. 50 und 51 mwN; stRspr BGHSt 47, 214; BGH NStZ 2009, 35; BGH NStZ-RR 2012, 90).

    Eine solche stillschweigende Vereinbarung, die auch aus dem konkret feststellbaren wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden kann (BGHSt 47, 214 BGH NStZ-RR 2012, 90), kann auch dadurch erfolgen, dass sich ein Bandenmitglied unter gemeinsamer oder wechselnder Beteiligung der Dienste anderer Bandenmitglieder bedient.

  • BGH, 22.01.2019 - 2 StR 212/18

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auch bei untergeordneten Hilfstätigkeiten kann das wiederholte deliktische Zusammenwirken - wenn auch nicht ohne Weiteres - für eine zumindest stillschweigende Bandenabrede sprechen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01, BGHSt 47, 214, 220; vom 10. November 2011 - 3 StR 355/11, NStZ 2012, 518).
  • BGH, 12.01.2012 - 4 StR 290/11

    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs; gefährliche Körperverletzung

    Dabei wird er zu beachten haben, dass nach Aufhebung des Strafausspruchs in der erneuten Verhandlung eine Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - 3 StR 355/11 m.w.N.).
  • BGH, 22.12.2021 - 3 StR 255/21

    Gewerbsmäßiger Bandenbetrug (Versuchsbeginn; Konkurrenzen; keine einheitliche Tat

    Die bloße Schilderung eines wiederholten deliktischen Zusammenwirkens ist für sich grundsätzlich aber nicht ausreichend, um das Zustandekommen einer Bandenabrede zu belegen (s. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - 3 StR 355/11, NStZ 2012, 518).
  • LG München I, 24.06.2020 - 9 JKLs 367 Js 224603/18

    Angeklagte, Asylantrag, Erkrankung, Hauptverhandlung, Anklageschrift,

    Ob jemand Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich allein nach der deliktischen Vereinbarung, der so genannten Bandenabrede, die auch stillschweigend getroffen werden kann (BGH, Beschlüsse vom 22.01.2019 - 2 StR 212/18, insoweit in NStZ 2019, 414, nicht abgedruckt; und vom 10.11.2011 - 3 StR 355/11, NStZ 2012, 90).
  • BGH, 09.04.2020 - 3 StR 519/19

    Gesamtstrafenbildung (kein Wegfall der Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe

    Ergänzend bemerkt der Senat, dass nach Aufhebung einer Gesamtstrafe in der erneuten Verhandlung eine Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung vorzunehmen ist (BGH, Beschlüsse vom 10. November 2011 - 3 StR 355/11, NStZ-RR 2012, 90 f.; vom 21. Januar 2020 - 3 StR 567/19, juris Rn. 12, jeweils mwN); sie entscheidet über die Zäsurwirkung.
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